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Allgemeine Geschäfts- /Reisebedingungen


1. Reisevertrag
Reiseveranstalter und Vertragspartner ist die AWO-Reisedienst GmbH.

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage des aktuellen Reisekatalogs an. Die Anmeldung sollte schriftlich erfolgen.

Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande. Der Kunde erhält vom Reiseveranstalter eine schriftliche Buchungsbestätigung, die bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss ausgehändigt wird.

Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme des neuen Angebots durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter bei Reiseantritt und nicht das Alter zum Buchungszeitpunkt maßgebend. Es ist bei der Buchung anzugeben. Bei falscher Altersangabe wird eine Nachbelastung in Höhe der Differenz zum altersbedingt zutreffenden Reisepreis entsprechend der Angaben im Reisekatalog vorgenommen.

2. Zahlung
Mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines werden 50,00 EUR/Person als Anzahlung sofort fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

Die Restzahlung muss spätestens 30 Tage vor dem Beginn der Reise beim Reiseveranstalter eingegangen sein.

Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. wenn zwischen Buchungsdatum und Reisebeginn weniger als 30 Tage liegen, ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisebeginn an den Reiseveranstalter zu zahlen (Zahlungseingang maßgebend).

Sollte der Anzahlungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung eingehen und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung nicht gezahlt, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter die gemäß Ziffer 6 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend machen.

3. Leistungsumfang
Für den Umfang der Leistungen des Reisevertrages sind die Leistungsbeschreibungen im Reisekatalog sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich.

Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Kunde vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.

Nimmt der Reiseteilnehmer Reiseleistungen nicht in Anspruch, erfolgt keine Erstattung durch den Reiseveranstalter. Es bleibt dem Reiseteilnehmer vorbehalten, den Nachweis ersparter Aufwendungen des Reiseveranstalters zu erbringen.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vorbehalten, soweit sie nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mangelhaft sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Alternativ kann der Kunde verlangen, an einer mindestens gleichwertigen Reise des Reiseveranstalters teilzunehmen, wenn es dem Reiseveranstalter gelingt, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat seinen Rücktritt oder sein Verlangen nach einer mindestens gleichwertigen Reise unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Leistungsänderungen diesem gegenüber geltend zu machen.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, die im Katalog ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss Erhöhungen der Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse eingetreten sind.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten (z.B. Treibstoffkosten) so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis auf Grundlage der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

- bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

- in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang der Verteuerung der Reise für den Reiseveranstalter erhöht werden.

Eine Erhöhung der Preise ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Abschluss des Reisevertrages und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn zulässig. Eine Preisänderung hat der Reiseveranstalter unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund gegenüber dem Kunden zu erklären.

Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Kunde kostenfrei und unter Erstattung des gezahlten Reisepreises zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat sein Rücktrittsrecht oder sein Recht auf eine Ersatzreise unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Umbuchung
Der Kunde kann bei Busreisen, Hotelaufenthalten mit eigener Anreise, Kombinationsbuchungen mit weiteren Leistungen vor Beginn der in Ziffer 6a genannten Frist eine Änderung der Bestätigung (Umbuchung) vornehmen z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft etc.. Aus Gründen der Beweissicherung sollte der Kunde die Umbuchung schriftlich erklären.

Für die Umbuchung einer unter Ziffer 6a genannten Reise erhebt der Reiseveranstalter eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR pro Person, soweit nicht gesetzliche oder Visabestimmungen entgegenstehen. Spätere Änderungen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Katalogausschreibung hinaus können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6a bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.

Bei Schiffsreisen bzw. Kreuzfahrten sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Aus Gründen der Beweissicherung sollte der Kunde die Umbuchung schriftlich erklären.
Für die Umbuchung einer unter Ziffer 6b genannten Reise erhebt der Reiseveranstalter bis 90 Tage vor Reisebeginn 4% des Reisepreises, mindestens 25,00 EUR pro Person. Für spätere Änderungen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Katalogausschreibung hinaus erhebt der Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung nach den unter Ziffer 6b genannten Bedingungen.

6. Rücktritt durch den Reisenden / Ersatzperson
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Dies sollte aus Gründen der Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und die Höhe der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.

Bis zum Reisebeginn kann der Kunde eine Ersatzperson benennen. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Dritten entstandenen Mehrkosten.

Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann der Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung von ihm verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde wegen einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, wegen einer erheblichen Änderung einer Reiseleistung oder aus vom Reiseveranstalter zu vertretenden Gründen zurücktritt.

a. Bei Busreisen, Hotelaufenthalten mit eigener Anreise, Kombinationsbuchungen mit weiteren Leistungen betragen
die Rücktrittskosten pro Person in Prozenten des Reisepreises:

bis zum 29. Tag vor Reisebeginn 50,00 EUR
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
bei Nichterscheinen oder Stornierung am Reisetag 80 % des Reisepreises

b. Bei Schiffsreisen/Kreuzfahrten betragen die Rücktrittskosten pro Person in Prozenten des Reisepreises:

bis zum 120. Tag vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
bis zum 1 Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
bei Nichterscheinen oder Stornierung am Reisetag 90 % des Reisepreises

c. Bei Flugreisen wird im Falle des Rücktritts oder der Umbuchung ab dem 29. Tag vor Reisebeginn eine Gebühr
in Höhe von 75,00 EUR pro Person für die Ticketrücknahme von der Fluggesellschaft erhoben.

Es bleibt dem Kunden vorbehalten, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachten Pauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.


7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nachAntritt der Reise kündigen:

- Bis 30 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl
pro Reiseziel und Reisetermin, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und diese Zahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, deutlich lesbar angegeben wurden. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich in Kenntnis gesetzt und erhält eine schriftliche Rücktrittserklärung sowie den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

- Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und Vorteile anrechnen lassen, die sich aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von dem Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

8. Prospektangaben
Für alle angebotenen Reisen in diesem Katalog gilt die Mindestteilnehmerzahl von 30 Personen/Reise. Die Mitteilung, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt werden kann, ist dem Kunden bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn mitzuteilen.

9. Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Der Reiseveranstalter kann jedoch für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen ein angemessenes Entgelt verlangen.

Ergeben sich die o.g. Umstände nach Reiseantritt kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter die infolge der Vertragsauflösung notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern.
Wird der Vertrag aus den o.g. Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung vom Reiseteilnehmer und dem Reiseveranstalter je zur Hälfte getragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

Er kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

10. Haftung des Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten für:

a. die Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistungen
b. die Zusammenstellung der Einzelleistungen
c. die Bearbeitung der Reiseanmeldungen
d. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
e. Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen

Ist im Rahmen einer Flugpauschalreise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr notwendig und wurde dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, dann erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen, wenn er in der Reiseausschreibung (Katalog) und in der Buchungsbestätigung darauf hinweist. Er haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine Haftung wird durch die Beförderungsrichtlinie des jeweiligen Luftfahrtunternehmens geregelt.

11. Vertragliche Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit

- ein Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder

- der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die er als Fremdleistungen nur vermittelt (z.B. Besuch öffentlicher Veranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) oder die als solche in der Leistungsbeschreibung entsprechend gekennzeichnet sind.

12. Mitwirkungspflichten des Reisenden
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten Reiseunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Der Reiseveranstalter ist berechtigt, mit Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Die Abhilfe kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Ist die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl der Kunde diese verlangt hat, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen und schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese für den Kunden nicht völlig wertlos waren.

Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reisende Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

Für den Fall, dass das Gepäck des Reiseteilnehmers auf einer Flugreise verloren geht oder beschädigt wird, muss der Reisende unbedingt eine Schadensanzeige an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten, die die Beförderung durchgeführt hat. Nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften ist die Schadensanzeige in der Regel Voraussetzung für die Durchsetzung der Ansprüche des Reisenden. In sonstigen Fällen ist die Reiseleitung zu informieren. Der Reiseveranstalter haftet nicht für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck.

13. „Reisen mit Herz“ - Versicherungspaket
Alle Reisen beinhalten eine Reise-Rücktrittskostenversicherung inkl. Reiseabbruchversicherung und eine Reise- Krankenversicherung inkl. Notfallservice.

14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers.

Hiervon werden etwaige Ansprüche wegen schuldhaft unrichtiger Auskünfte oder Nichtinformation des Reiseveranstalters über diese Vorschriften nicht berührt.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung (§§ 651 c bis f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Bei der Fristberechnung wird der Tag des Reiseendes nicht mitgezählt.

Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

Die Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB, sofern sie nicht Körperschäden; Schäden des Reisenden, die vom Reiseveranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, betreffen, verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Ansprüche, so ist die Verjährung gehemmt bis einer der Vertragsparteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

16. Schlussbestimmungen

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, ist bezüglich des haftungsausfüllenden Tatbestandes ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Für Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich.

Für Klagen gegen den Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist, wird der Sitz des Reiseveranstalters als Gerichtsstand vereinbart.

Die vorstehenden Schlussbestimmungen zu Rechtswahl und Gerichtsstand gelten nicht, wenn - sich aus nicht abdingbaren und auf den jeweiligen Reisevertrag anwendbaren Bestimmungen internationaler Abkommen etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

- auf den Reisevertrag anwendbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, günstiger sind als diese Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


Firmensitz des Reiseveranstalters:
AWO Reisedienst GmbH
Heinrich-Hildebrand-Strasse 20
15232 Frankfurt (Oder)

Geschäftsführer: Frank Fuhrmann, Norbert Knak
Eingetragen: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 6116
Stand: Oktober 2009